Präambel:
Der deutsche Bund ist ein Zusammenschluss der Unterzeichnerstaaten dieser Akte, bestehend mit dem Ziel, die Mitglieder vor Angriffen von Nichtmitgliedern des Bundes zu schützen und das monarchische Prinzip mit Ausnahme der vier Stadtstaaten zu wahren.
1. Die Unterzeichnerstaaten sichern sich gegenseitig die Unabhängigkeit in den Grenzen des Jahres 1831 zu. Jeder kriegerische Versuch, diese Grenzen zu ändern, ist geschlossen durch alle Mitglieder des Bundes abzuwehren.
2a. In den Mitgliedsstaaten gilt mit Ausnahme der Stadtstaaten Bremen, Frankfurt, Hamburg und Lübeck das monarchische Prinzip.
2b. Die Mitgliedsstaaten und jeder regierende Fürst haben das Recht, bei der Gefährung der bestehenden Ordnung in einem Mitgliedsstaat das Plenum einzuberufen und eine Beseitigung der Gefährdung zu verlangen. Das Plenum kann auch dann mit 2/3-Mehrheit Maßnahmen ergreifen, um die Gefährderung der bestehenden Ordnung zu beseitigen, wenn im betroffenen Mitgliedsstaat der Fürst nicht erreichbar, vorübergehend amtsunfähig oder der Mitgliedsstaat / der Fürst selbst gegen die Intervention sind.
2c. In jedem Falle ist der Zustand vor Eintreten der Gefährdung wiederherzustellen.
3. Der Deutsche Bund ist ein Verein, der nur einstimmig aufgelöst werden kann. Der einseitige Austritt aus dem Bund ist nicht möglich. Der Bund kann kein Mitglied auszuschließen.
4a. Eine Veränderung der Grenzen darf nur als Folge einer Erbschaft oder im Einvernehmen aller Parteien (Präzedensfälle - das Gebiet Hohenzollern an Preußen, Gebietsverkauf eines Küstenstückes Hannovers an Bremen, etc.) erfolgen.
4b. Eine Erweiterung des Bundesgebiets kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden
5. Sollte sich der Bund genötigt sehen seinen Bestand durch eine Kriegserklärung zu sichern so ist dies durch eine Abstimmung mit 3/4-Mehrheit zu beschließen.
6. Beginnt ein Mitgliedsstaat in seiner Eigenschaft als europäische Macht einen Krieg oder nimmt an einem Krieg teil, so bleibt ein solcher, die Verhältnisse und Verpflichtungen des Bundes nicht berührender Krieg dem Mitgliedsstaat selbst überlassen.
7a. Die Bundesakte und die Schlussakte gehen jeder Verfassung der einzelnen Mitglieder vor. Regelungen, die der Bundesakte oder der Schlussakte offensichtlich widersprechen, verlieren automatisch ihre Gültigkeit, ein Beschluss des Plenums ist nicht erforderlich.
7b. Besteht bezüglich des Widerspruchs Uneinigkeit unter den Mitgliedsstaaten, ist das Bundesgericht in Hamburg anzurufen.
8. Die Mitgliedsstaaten sichern sich gegenseitig Unterstützung zu und vereinbaren, keine Handlungen vorzunehmen, bei Bekanntwerden zu dulden oder zu unterlassen, die andere Mitgliedsstaaten in ihrer Sicherheit gefährden.