Europäische Zollunion
Gründung
Bekanntmachung der 3 Staaten
In Vaduz traten heute nach einer langen Zeit der geheimen Verhandlungen erstmals Vertreter des Donaubundes, der Unitistisch-Apostolischen Republik Zarasinien
und des Königreiches Arelat zusammen um den gemeinsam geformten Wunsch einer Zollunion in der Öffentlichkeit bekannt zu geben. In der Erklärung hieß es so,
dass die Staaten im Herz Europas nun den ersten Schritt wagen wollen um den Wohlstand, den Frieden und die gemeinsame Basis für die Zukunft in Europa zu erhalten und auszubauen.
Es ist nun die Aufgabe der über 200 Millionen Menschen in den 3 Staaten diese Pläne mit Leben zu füllen und so den gemeinsamen Traum eines starken Europas zu leben.
Nach der Unterzeichnung der gemeinsamen Verträge berieten die Regierungschefs der Staaten noch einige Stunden im Schloss von Vaduz und machten sich daraufhin wieder auf in die Hauptstädte
ihrer Länder. Der zukunftsgerichtete Schritt der 3 Staaten war nicht nur im Inland abzusehen, er war auch notwendig, nachdem Verhandlungen über eine Mittelmeerunion vorerst zum Erliegen kamen.
Plan dieser Zollunion soll es nicht sein andere Staaten auszugrenzen, wesewegen man sich das Recht auf Aufnahme weiterer Staaten vorbehält, sondern soll die Basis für etwas Großes erst noch erschaffen.
Richtlinien
I. Die Unterzeichnerstaaten gründen gemeinsam eine Zollunion mit dem Namen Europäische Zollunion (EZU), die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt.
II. Alle Beschlüsse der Union werden mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliedsstaaten gefasst.
III. Die Sätze des gemeinsamen Zolltarifs werden per Beschluss festgelegt.
IV. Eine Aufnahme der Union kann mit einfacher Mehrheit der Mitgliedsstaaten erfolgen.
V. Ein Verlassen der Union ist jederzeit möglich, es sei denn durch diesen Austritt würde die Landverbindung zwischen einem Unionsmitglied und der übrigen Union unterbrochen werden, in diesem Falle ist für den Austritt eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
VI. Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Dieses Verbot gilt auch für Finanzzölle.
VII. Mengenmäßige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.
VIII. Artikel 6 und 7 gelten für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren sowie für diejenigen Waren aus dritten Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden.
Als im freien Verkehr eines Mitgliedstaats befindlich gelten diejenigen Waren aus dritten Ländern, für die in dem betreffenden Mitgliedstaat die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt sowie die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und nicht ganz oder teilweise rückvergütet worden sind.
IX. Die Bestimmungen der Artikel 6 und 7 stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.
X. Die Mitgliedstaaten formen ihre staatlichen Handelsmonopole derart um, dass jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist, und unterlassen jegliche Handlungen die zu einer solchen Diskriminierung führt, es sei denn sie wurde durch einen Beschluss erlaubt.
Das Schloss von Vaduz wurde als Ort der gemeinsamen Unterzeichnung gewählt.